opencaselaw.ch

SR1 2026 30

Beschwerde gegen StA, Nichtanhandnahmeverfügung StPO 310 (früher Ablehnungsverfügung)

Graubünden · 2026-03-11 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 / 3 In Erwägung, – dass A._____ gegen das Urteil des Regionalgerichts Maloja vom 30. April 2026 die Berufung anmeldete, – dass das Regionalgericht Maloja nach der Mitteilung des schriftlich begründeten Urteils am 26. Mai 2026 die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht übermittelte (Art. 399 Abs. 2 StPO), – dass das Regionalgericht das schriftlich begründete Urteil am selben Tag an A._____ versendet hat, – dass die Deutsche Post die Sendung am 28. Mai 2026 zur Abholung avisierte, am 29. Mai 2026 zur Abholung in der zuständigen Filiale bereitstellte und am

22. Juni 2026 infolge fehlender Abholung an den Absender zurücksandte (act. D.1 und D.3.2), – dass die Sendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch – mithin am 4. Juni 2026 – als zugestellt gilt (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO), was auch bei postalischer Zustellung ins Ausland ungeachtet der effektiven Abholfrist gilt (Urteil des Bundesgerichts 6B_242/2025 vom 15. Juli 2025 E. 4.3 und 4.4), – dass die Partei, welche die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen hat (Art. 399 Abs. 3 StPO), – dass gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist, – dass innert Frist beim Berufungsgericht keine Berufungserklärung einging, – dass auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO nicht einzutreten ist, – dass das Verfahren einzelrichterlich erledigt werden kann (Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO), – dass keine Kosten erhoben werden und auch keine Entschädigungen zu sprechen sind,

E. 3 / 3 wird verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 29. Juli 2026 mitgeteilt am 30. Juli 2026 Referenz SR1 26 30 Instanz Erste strafrechtliche Kammer Besetzung Moses, Vorsitz Parteien A._____ Beschuldigter gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Gegenstand Verletzung von Verkehrsregeln gem. Art. 27 Abs. 1 SVG (Art. 78 SSV) in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Maloja, Einzelrichter vom 30. April 2026, mitgeteilt am 26. Mai 2026 (Proz. Nr. 515-2025-7)

2 / 3 In Erwägung, – dass A._____ gegen das Urteil des Regionalgerichts Maloja vom 30. April 2026 die Berufung anmeldete, – dass das Regionalgericht Maloja nach der Mitteilung des schriftlich begründeten Urteils am 26. Mai 2026 die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht übermittelte (Art. 399 Abs. 2 StPO), – dass das Regionalgericht das schriftlich begründete Urteil am selben Tag an A._____ versendet hat, – dass die Deutsche Post die Sendung am 28. Mai 2026 zur Abholung avisierte, am 29. Mai 2026 zur Abholung in der zuständigen Filiale bereitstellte und am

22. Juni 2026 infolge fehlender Abholung an den Absender zurücksandte (act. D.1 und D.3.2), – dass die Sendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch – mithin am 4. Juni 2026 – als zugestellt gilt (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO), was auch bei postalischer Zustellung ins Ausland ungeachtet der effektiven Abholfrist gilt (Urteil des Bundesgerichts 6B_242/2025 vom 15. Juli 2025 E. 4.3 und 4.4), – dass die Partei, welche die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen hat (Art. 399 Abs. 3 StPO), – dass gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist, – dass innert Frist beim Berufungsgericht keine Berufungserklärung einging, – dass auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO nicht einzutreten ist, – dass das Verfahren einzelrichterlich erledigt werden kann (Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO), – dass keine Kosten erhoben werden und auch keine Entschädigungen zu sprechen sind,

3 / 3 wird verfügt: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]